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Hauptuntersuchung: Das hat sich geändert

Hauptuntersuchung: Das hat sich geändert

Bisher gab es bei Hauptuntersuchung die vier Kategorien „ohne Mangel“, „geringer Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „verkehrsunsicher“, um den Zustand von PKW einzuordnen. Seit dem 20. Mai gibt es eine weitere Mängelkategorie. Welche das ist, erfahrt ihr hier.

Zum 20. Mai 2018 sind bei der Kfz-Hauptuntersuchung einige Änderungen in Kraft getreten. Die meisten Änderungen werden Autofahrer vermutlich gar nicht erst bemerken – aber ihr als Werkstatt solltet natürlich darüber Bescheid wissen.

Die Haupt-Neuigkeiten: vor allem eine zusätzliche Mängelkategorie und der Umgang mit Reifendruckkontroll-Systemen.

Vermutlich habt ihr schon davon gehört: Zusätzlich zu den bisherigen vier Kategorien „ohne Mangel“, „geringer Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „verkehrsunsicher“ gibt es jetzt eine weitere Stufe, den „gefährlichen Mangel“. Unter der neuen Kategorie werden Mängel zusammengefasst, die zwar eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen – aber noch keine unmittelbare Untersagung des Betriebs auf öffentlichen Straßen nach sich ziehen. Das heißt: Das Auto darf dann noch nach Hause oder in die Werkstatt gefahren werden – aber nicht woanders hin, denn das kann zu einem Bußgeld führen. Wurde dem Auto ein „gefährlicher Mangel“ attestiert, muss der Wagen repariert werden und innerhalb eines Monats erneut vorgeführt werden.

Ebenfalls seit dem 20. Mai neu: Prüfstellen müssen das eingebaute Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) überprüfen. Ein nicht funktionstüchtiges RDKS wird seitdem als erheblicher Mangel eingestuft. Sollte ein solcher Mangel festgestellt werden, wird die erforderliche HU-Prüfplakette nicht erteilt.

Also denkt daran, eure Kundenfahrzeuge vor der Vorführung zur Hauptuntersuchung entsprechend zu checken!

Außerdem werden seit dem 20. Mai Komponenten für Telematik, Datenkommunikation und Datenspeicherung geprüft. Dazu gehört unter anderem das Notrufsystem eCall, über das Neuwagen seit dem 31. März 2018 verfügen müssen.

Die HU-Änderungen sollen keinen höheren zeitlichen Aufwand nach sich ziehen.

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